Bekanntmachungdes gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Bretten

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022
für das Gebiet der Stadt Bretten, der Stadt Kraichtal und der Gemeinden Pfinztal, Oberderdingen, Sulzfeld, Gondelsheim, Kürnbach und Zaisenhausen

Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bretten hat die Bodenrichtwerte gemäß §193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt und in der Sitzung am 20.05.2022 beschlossen.

Zwischenzeitlich wurden Anpassungen des Beschlusses vom 20.05.2022 in Teilbereichen notwendig.

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 „PRIMA KLIMA FÜR GONDELSHEIM“

KOMMUNALES FÖRDERPROGRAMM VON UMWELT- UND KLIMASCHUTZMASSNAHMEn

VORLAUFIGER STOPP DES FÖRDERPROGRAMMS AUFGRUND ÜberwältigendeR Resonanz

49 Anträge in 18 Tagen. So lautet die vorläufige Bilanz des kommunalen Förderprogramms für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Zweieinhalb Wochen nach dem Start ist der gesamte Fördertopf von 25.000 € ausgeschöpft. Zuvor wurden die Finanzmittel durch den Gemeinderat bereits um weitere 5.000 € aufgestockt, um der hohen Nachfrage gerecht zu werden. „Das Programm hat alle Erwartungen übertroffen. Es ist ein starkes Zeichen der Bürgerschaft aus Gondelsheim für mehr Klimaschutz. Wir sind überwältigt von der Resonanz des Förderprogramms “, so Bürgermeister Rupp.

Zu gegebener Zeit wird der Gemeinderat entscheiden, ob weitere Gelder für die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Hierüber wird rechtzeitig auf allen öffentlichen Kanälen der Gemeinde informiert. Die Verwaltung nimmt Förderanträge weiterhin an, ohne diese derzeit bewilligen zu können. Sollten finanzielle Mittel erneut verfügbar sein, werden die Anträge in der Reihenfolge nach Eingangsdatum bearbeitet. Wir bitten jedoch darauf zu achten, dass Anträge laut den Förderrichtlinien vor Beginn einer Maßnahme gestellt werden müssen und die Maßnahme erst nach Bewilligung der Fördermittel begonnen werden darf.

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung sowie der Öffentlichen Auslegung der Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Gondelsheim hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) gemäß § 74 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO), § 6 LBO und § 4 Gemeindeordnung beschlossen.

Die Satzung über örtliche Bauvorschriften wird im vereinfachten Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

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Bebauungsplan „Erdbeerhof“

– Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

– Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Gondelsheim hat am 30. März 2021 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist der Lageplan des zeichnerischen Teils in der Fassung vom 30.03.2021 maßgebend.

Der Bebauungsplan „Erdbeerhof“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bauamt der Gemeinde Gondelsheim während der üblichen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und weiteren Anlagen  auf der Homepage der Gemeinde Gondelsheim unter www.gondelsheim.de unter der Rubrik Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und des Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Gondelsheim, den 27.09.2022

gez. Markus Rupp 
Bürgermeister

Bestandteile und Anlagen des Bebauungsplanes „Erdbeerhof“:

–       Satzung über den Bebauungsplan „Erdbeerhof“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Erdbeerhof“

–       Bebauungsplan

o   Zeichnerischer Teil in der Fassung vom 30.03.2021

o   Textliche Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2021

–       Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 30.03.2021

–       Begründung

–       Umweltbericht in der Fassung vom 15.06.2020

–       FFH-Vorprüfung in der Fassung vom Mai 2015/Aktualisierung Mai 2018 und Juni 2020

–       Artenschutzrechtliche Prüfung in der Fassung vom Sept. 2015/Mai 2018/Juli2019/Juni 2020

–       Geotechnischer Bericht in der Fassung vom 20.11.2017

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

für das Gebiet der Stadt Bretten, der Stadt Kraichtal

und den Gemeinden Pfinztal, Oberderdingen, Sulzfeld,

Gondelsheim, Kürnbach und Zaisenhausen

Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bretten hat die Bodenrichtwerte gemäß § 193 Abs. 5 BauGB nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt und in der Sitzung am 20.05.2022 beschlossen.

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Bekanntmachung nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV- 2

Bekanntmachung nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-
2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (in der ab 12.
Januar 2022 gültigen Fassung)


Das Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt – macht als zuständige Behörde nach § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO bekannt:


Im Landkreis Karlsruhe hat während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II die Sieben-Tage-Inzidenz seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen den nach § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO maßgeblichen Schwellenwert von 500 überschritten, im Einzelnen mit 541,8 am 19.01.2022 und mit 622,1 am 20.01.2022.


Daher gelten im Landkreis Karlsruhe nach § 17a Abs. 1 Satz 2 CoronaVO ab dem 21.01.2022 von Rechts wegen die Maßnahmen des § 17a Abs. 2 CoronaVO.


Karlsruhe, den 20.01.2022
gez.
Knut Bühler
Erster Landesbeamter