Bekanntmachung nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV- 2

Bekanntmachung nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-
2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (in der ab 12.
Januar 2022 gültigen Fassung)


Das Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt – macht als zuständige Behörde nach § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO bekannt:


Im Landkreis Karlsruhe hat während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II die Sieben-Tage-Inzidenz seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen den nach § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO maßgeblichen Schwellenwert von 500 überschritten, im Einzelnen mit 541,8 am 19.01.2022 und mit 622,1 am 20.01.2022.


Daher gelten im Landkreis Karlsruhe nach § 17a Abs. 1 Satz 2 CoronaVO ab dem 21.01.2022 von Rechts wegen die Maßnahmen des § 17a Abs. 2 CoronaVO.


Karlsruhe, den 20.01.2022
gez.
Knut Bühler
Erster Landesbeamter